Wird ein Beamter über längere Zeit krank und ist nicht mehr in der Lage, seine normale Wochenarbeitszeit zu erfüllen, kann die Teildienstfähigkeit eine gute Alternative sein. Einerseits trägt sie den veränderten körperlichen Fähigkeiten des Betroffenen Rechnung, andererseits verhindert sie, dass er dienstunfähig erklärt wird. Wie Teilzeitbeschäftigte in der freien Wirtschaft müssen Beamte im Teildienst aber mit Einbußen in puncto Gehalt und Pension in Kauf nehmen.
Dauernde Dienstunfähigkeit verhindern
Die Teildienstfähigkeit ist in erster Linie dazu gedacht, die dauernde und somit endgültige Dienstunfähigkeit des Betroffenen zu vermeiden, hat also den Charakter eines letzten Mittels. Voraussetzung ist jedoch, dass der Beamte in der Lage ist, mindestens 50 Prozent seiner bisherigen Leistung im Teildienst zu erbringen. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit obliegt dabei dem Amtsarzt. In der Regel votiert dieser zunächst für wiederherstellende Maßnahmen, wie einen Reha-Aufenthalt oder eine betriebliche Wiedereingliederung.
Bezüge und Pensionsansprüche im Teildienst
Erst wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind, wird die Teildienstfähigkeit in Betracht gezogen. Für den Betroffenen ergeben sich daraus gewisse finanzielle Einschränkungen. Die Bezüge liegen jedoch nicht unterhalb der Bezüge bei einer vorzeitigen Pensionierung durch dauerhafte Dienstunfähigkeit. Auch bei den Pensionsansprüchen müssen betroffene Beamte Einbußen akzeptieren. Sie haben weniger Dienstjahre als ihre Kollegen, profitieren jedoch von den jeweils geltenden Schwerbehinderten- und Altersermäßigungen.
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